Immissionsschutz - Messbericht über Einzelmessungen von Luftschadstoffen bei mittelgroßen Feuerungsanlagen nach 44. BImSchV einreichen


Beschreibung

Wenn Sie Betreiber einer mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage sind, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen deren Schadstoffausstoß und Abgasverlust durch Einzelmessungen überprüfen lassen.

Sie müssen die Messungen durch eine nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebene Stelle (Messstelle) durchführen lassen. Bei bestimmten nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen unter 10 Megawatt können Sie die Messung auch von einem Schornsteinfeger vornehmen lassen (§ 31 Absatz 9 der 44. BImSchV).

Der Messbericht bzw. die Bescheinigung des Schornsteinfegers über die Messung ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.


Voraussetzungen


Bezugsort

Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Anlagenstandorts unterscheiden, ist als Bezugsort die Adresse des Anlagenstandorts maßgeblich.


Verfahrensablauf


Fristen

Die Messungen müssen innerhalb von 4 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage beziehungsweise spätestens 4 Monate nach einer emissionsrelevanten Änderung durchgeführt werden. Den Messbericht oder die Bescheinigung müssen Sie bei der zuständigen Behörde unverzüglich einreichen.


Erforderliche Unterlagen

Vollständiger Messbericht gemäß Anhang A der Richtlinie VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) mit Angaben unter anderem zu:

Wenn die Messung durch den Schornsteinfeger durchgeführt wurde:


Kosten

Keine


Vertiefende Informationen


Hinweise

Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.


Rechtsbehelf

Kein


Rechtsgrundlage

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV


Freigabevermerk

03.08.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Abteilung 5 - Umwelt
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart