Anerkennung und Bekanntgabe als Sachverständige oder Sachverständiger nach § 18 Bundesbodenschutzgesetz


Beschreibung

Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (BBodSchG) sieht an mehreren Stellen vor, Sachverständige einzubeziehen. Um als Sachverständige oder Sachverständiger in den Bereichen Bodenschutz und Altlasten anerkannt zu werden, müssen Sie folgende Eigenschaften erfüllen:

1. erforderliche Sachkunde nachweisen (Qualifizierte Ausbildung, Praktische Erfahrung, Weiterbildungen)

2. Verfügung über eine gerätetechnische Ausstattung (muss nicht im Eigentum stehen, der Zugriff kann über abgeschlossene Verträge nachgewiesen werden, nur Sachgebiet Flächenhafte und standortbezogene Erfassung oder Historische Erkundung)

3. Zuverlässigkeit und Ihre persönliche Integrität (Nachweise und Erklärungen über persönliche, wirtschaftliche, organisatorische Unabhängigkeit)

Sachverständige können dabei in sechs unterschiedlichen Sachgebieten anerkannt und tätig werden:

1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung oder historische Erkundung

2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer

3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien

4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch

5. Sanierung

6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser

Hat die Anerkennungsbehörde alle Voraussetzungen geprüft und wurde Ihre fachliche Eignung oder Sachkunde festgestellt, erfolgt die Anerkennung und Bekanntgabe per Bescheid und mit Anerkennungsurkunde.

Die in Baden-Württemberg anerkannten Sachverständigen werden in dem länderübergreifenden Recherchesystem für Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) veröffentlicht. Wenn Sie bereits über eine öffentliche Bestellung gemäß Gewerbeordnung auf dem beantragten Sachgebiet verfügen, ist das bei der Anerkennung als Sachverständiger nach § 18 BBodSchG zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist für die Anerkennung eine volle Berücksichtigung der Bestellung nach Gewerbeordnung möglich, wenn diese auf der Grundlage des "Merkblattes über die Anforderung an Sachverständige nach § 18 BBodSchG (Stand Dezember 1999) der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO)" erfolgt ist. Ist die Bestellung nicht auf Grundlage des LABO-Merkblattes erfolgt, wird geprüft, ob ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden kann. Damit gibt es einige Sachverständige, die neben ihrer öffentlichen Bestellung nach Gewerbeordnung auch eine Anerkennung nach Bundesbodenschutzgesetz besitzen. Anerkennungen oder Zulassungen als Sachverständiger nach § 18 BBodSchG anderer Bundesländer stehen solchen in Baden-Württemberg gleich. Eine gesonderte Bestätigung der Anerkennung ergeht nicht.


Voraussetzungen

Damit Sie als Sachverständige oder Sachverständiger in den Bereichen Bodenschutz und Altlasten anerkannt werden, müssen Sie nachweisen, dass Sie


Verfahrensablauf

Sie können den Antrag schriftlich oder elektronisch stellen.


Fristen

keine


Erforderliche Unterlagen

Erklärungen darüber,

Bitte erfragen Sie bei der für Sie zuständigen Behörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.


Kosten

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. Für die Anerkennung, die Rücknahme eines Antrags, die Ablehnung, die Verlängerung und den Widerruf wird eine Gebühr nach Aufwand und Umfang des Anerkennungsverfahrens erhoben. Die Gebühr beträgt zwischen 50 - 4.000 EUR.


Bearbeitungsdauer

Über die Anerkennung entscheidet die LUBW innerhalb einer Frist von neun Monaten. Die Frist beginnt nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der LUBW.


Vertiefende Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der LUBW unter Altlasten/Anerkennung von Sachverständigen. Genaue Details können dem Merkblatt zur Anerkennung von Sachverständigen für Bodenschutz und Altlasten in Baden-Württemberg entnommen werden.


Hinweise

keine


Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der Anerkennung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, Griesbachstraße 1, 76185 Karlsruhe schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.


Rechtsgrundlage

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG):

Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchAG):

Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (BodSchASUVO):


Freigabevermerk

02.07.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg
Griesbachstr. 1-3
76185 Karlsruhe

Telefon 0721/5600-0
Telefax 0721/5600-1456