Wohngeld beantragen


Beschreibung

Sie erhalten Wohngeld, wenn Sie nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, um Ihren Wohnraum zu bezahlen. Das Wohngeld für Mieterinnen und Mieter heißt Mietzuschuss, das Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum heißt Lastenzuschuss.

Höhe:

Dauer:

Studierende:

Umzug:

Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, müssen Sie im Falle eines Umzuges Folgendes beachten:


Voraussetzungen

Kein Wohngeld erhalten Empfängerinnen und Empfänger folgender Transferleistungen:

Ausnahmen:


Verfahrensablauf

Das Wohngeld beantragen Sie am besten schriftlich. Nutzen Sie das oben stehende Papierformular. Sie erhalten es auch bei der zuständigen Stelle.

Sie müssen unterschiedliche Papierformulare benutzen, abhängig davon, ob Sie Wohnraum gemietet haben (Mietzuschuss) oder dieser Eigentum von Ihnen ist (Lastenzuschuss).

Wenn Sie einen Erstantrag auf Mietzuschuss stellen möchten, können Sie auch den oben zur Verfügung stehenden Onlineantrag nutzen.

Sie können Wohngeld auch formlos beantragen. Dabei gelten Besonderheiten.
Ihr (formloser) Antrag gilt dann zu diesem Zeitpunkt als gestellt. Reichen Sie das ausgefüllte Formular samt aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Ihnen mitgeteilten Frist nach. Bei einer positiven Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie ab dem ersten Tag des Monats der formlosen Antragstellung Wohngeld.

Die Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie schriftlich in Form eines Bescheids.

Bei einem positiven Bescheid überweist Ihnen die zuständige Stelle die Zahlungen einmal monatlich im Voraus auf das von Ihnen angegebene Konto.


Fristen


Erforderliche Unterlagen


Kosten

keine


Bearbeitungsdauer

Die Wohngeldbehörden erhalten derzeit viele Anträge. Die Bearbeitung des Antrages kann daher etwas länger dauern. Bitte haben Sie etwas Geduld.


Vertiefende Informationen


Hinweise

Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert beziehungsweise verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sogenannten Datenabgleich überprüfen.

Wenn Sie im Bezug von Wohngeld stehen und Kindergeld erhalten, besteht eventuell auch ein Anspruch auf Kinderzuschlag. Ob Sie Anspruch auf Kinderzuschlag haben, können Sie mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen und den Antrag direkt online stellen. Den Link dazu finden Sie in den vertiefenden Informationen.


Rechtsbehelf

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch gegen die Entscheidung der Wohngeldbehörde einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.


Rechtsgrundlage

Wohngeldgesetz (WoGG)

Wohngeldverordnung (WoGV)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (Wohngeld-Verwaltungsvorschrift - WoGVwV)

Gesetz zur Ausführung des Wohngeldgesetzes (WoGGAG BW)


Freigabevermerk

30.06.2026 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Kreissozialamt
Lorcher Straße 6
73033 Göppingen

Telefon 07161 2024101
Telefax 07161 2024190