Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten beantragen


Beschreibung

Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, können in einigen Bundesländern durch Allgemeinverfügung verpflichtet sein, eine Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

Sie können sich allerdings unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Pflicht auf Antrag befreien lassen. Es muss sichergestellt sein, dass auch ohne einen Geldwäschebeauftragten, alle im Geldwäschegesetz genannten Verpflichtungen eingehalten werden.

Dazu zählt, dass Sie als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz nachweisen, dass:

Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.


Voraussetzungen


Bezugsort

Geben Sie den Ort Ihres Unternehmenssitzes an.


Verfahrensablauf


Fristen

Keine


Erforderliche Unterlagen


Kosten

Bitte wenden Sie sich hierzu an das zuständige Regierungspräsidium


Bearbeitungsdauer

1 bis 3 Monate


Hinweise

keine


Rechtsbehelf


Rechtsgrundlage

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG):


Freigabevermerk

13.05.2026 Innenministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart

Telefon 0711 904-0
Telefax 0711 904-11190