Beauftragung Dritter mit internen Sicherungsmaßnahmen anzeigen


Beschreibung

Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz haben Sie angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch geeignete Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern.

Die Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen können Sie im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen auch an einen Dritten übertragen. Sie müssen die beabsichtigte Auslagerung jedoch vorher der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen. Das Geldwäscherecht enthält Regelbeispiele für die zu schaffenden Sicherungsmaßnahmen. Diese Auflistung ist nicht abschließend. Weitere interne Sicherungsmaßnahmen können im Einzelfall erforderlich sein. Die internen Sicherungsmaßnahmen bedürfen weiterhin der Genehmigung des für die Geldwäscheprävention zuständigen Mitgliedes der Leitungsebene in ihrem Unternehmen.

Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung interner Sicherungsmaßnahmen auf einen (externen) Dritten untersagen, wenn

Für Sie als Verpflichteter bedeutet dies, dass Sie in Ihrer Anzeige darlegen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung der Übertragung nicht vorliegen.

Sie müssen ferner in der Anzeige angeben, welche internen Sicherungsmaßnahmen Gegenstand der Auslagerung sind.

Die Anzeige ist von Verpflichteten selbst oder gegebenenfalls von der oder dem bestellten Geldwäschebeauftragten vorzunehmen.

Wichtiger Hinweis:

Die Verantwortung für die Erfüllung der internen Sicherungsmaßnahmen bleibt bei den Verpflichteten. Erfüllt der Dritte die vertraglich übertragenen Pflichten zum Beispiel nicht ordnungsgemäß, so bleiben Sie für die Nichteinhaltung der internen Sicherungsmaßnahmen weiterhin verantwortlich.


Voraussetzungen

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

Der Dritte muss für die Durchführung der internen Sicherungsmaßnahmen:


Bezugsort

Geben Sie hier den Ort Ihres Unternehmenssitzes an.


Verfahrensablauf


Fristen


Erforderliche Unterlagen


Kosten

keine


Hinweise

keine


Rechtsbehelf


Rechtsgrundlage

Gesetz über das Aufspüren von gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG):


Freigabevermerk

13.05.2026 Innenministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart

Telefon 0711 904-0
Telefax 0711 904-11190