Auskunft im Rahmen der Geldwäscheaufsicht auf Verlangen der Behörde erteilen


Beschreibung

Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GWG) müssen Sie im besonderen Maße mit Behörden zusammenarbeiten.

In bestimmten Fällen müssen Sie der zuständigen Behörde unentgeltlich

Die Unterlagen können Sie wie folgt vorlegen:


Voraussetzungen

keine


Verfahrensablauf


Fristen

keine


Erforderliche Unterlagen


Kosten

keine


Hinweise

keine


Rechtsbehelf

kein


Rechtsgrundlage

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz -GwG):


Freigabevermerk

16.06.2026 Innenministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart

Telefon 0711 904-0
Telefax 0711 904-11190