Gewerbliche Herstellung von Waffen - Erlaubnis beantragen


Beschreibung

Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.

Sie wollen gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instand setzen?

Dann benötigen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis.


Voraussetzungen

Für die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis müssen Sie


Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.


Verfahrensablauf

Sie müssen die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen. Zuständig ist je nach Standort Ihrer Betriebsstätte das Landratsamt, die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder die Verwaltungsgemeinschaft. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.

Hinweis: Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:

Die zuständige Waffenbehörde prüft zudem Ihre persönliche Eignung. Dazu holt sie folgende Auskünfte ein:

Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein

Den Nachweis der Fachkunde und des Bedürfnisses und der Gewerbsmäßigkeit müssen Sie selbst erbringen.


Fristen

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.


Erforderliche Unterlagen


Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.


Hinweise

Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:

1. die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,
2. die Überlassung,
3. den Erwerb,
4. die Bearbeitung durch
a) Umbau oder
b) Austausch eines wesentlichen Teils.

Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

Stellvertretungserlaubnis
Wollen Sie für Ihr erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe eine Stellvertretung oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle beauftragen? Dann benötigen Sie dazu eine Stellvertretungserlaubnis. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn auch die Stellvertretung die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Fachkunde besitzt.

Anzeigepflichten
Als Inhaberin oder Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Wochen folgende Änderungen anzeigen:

Im Rahmen der Aufnahme- oder Eröffnungsanzeige müssen Sie auch die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen angeben. Außerdem müssen Sie die Einstellung oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person anzeigen. Bei juristischen Personen ist der Wechsel einer durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person anzuzeigen.


Rechtsbehelf

Widerspruch


Rechtsgrundlage

Waffengesetz (WaffG):

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV):

Waffenregistergsetz (WaffRG):


Freigabevermerk

30.10.2025 Innenministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Rechts- und Ordnungsamt
Lorcher Straße 6
73033 Göppingen

Telefon 07161/202-5001
Telefax 07161/202-5190