Stelle als Bezirksschornsteinfeger aufgeben


Beschreibung

Wer als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin ihre beziehungsweise als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger seine Stelle aufgeben will, kann die Aufhebung der Bestellung bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise der Bezirksschornsteinfeger muss im Anschluss die Löschung aus der Handwerksrolle beantragen und gegebenenfalls ihr beziehungsweise sein Gewerbe abmelden, sofern die gesamte Tätigkeit aufgegeben werden soll.


Voraussetzungen

Die zuständige Behörde kann die Aufhebung der Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Antrag des Betroffenen vornehmen.

Sie endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.


Verfahrensablauf


Fristen

Keine, es ist jedoch anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die Bestellung aufgehoben werden soll. Dieser Zeitpunkt soll frühestens drei Monate nach der Antragstellung liegen.


Erforderliche Unterlagen

Keine


Kosten

Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung des jeweiligen Stadt- beziehungsweise Landkreises.


Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.


Hinweise

Keine


Rechtsbehelf


Rechtsgrundlage

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz-SchfHwG):

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung):


Freigabevermerk

31.07.2026 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Landratsamt Göppingen
Lorcher Straße 6
73033 Göppingen

Telefon 07161 202 0
Telefax 07161 202 1199