Vermittlungsbudget beim Jobcenter beantragen


Beschreibung

Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget soll Sie dabei unterstützen, eine neue Arbeit oder betriebliche beziehungsweise schulische Ausbildung zu suchen und aufzunehmen. Dabei kann Sie das Jobcenter finanziell unterstützen, indem beispielsweise Kosten für Ihre

übernommen werden.

Welche Kosten übernommen werden können, prüft und entscheidet Ihre Integrationsfachkraft auf Ihre Anfrage / Antragstellung vor der Entstehung der zu erwartenden Kosten.

Sie können die Förderung bekommen, wenn Sie Leistungen der Grundsicherung nach SGB II erhalten und entweder eine der oben genannten Möglichkeiten oder die Aufnahme einer schulischen Ausbildung anstreben.

Sie können die Förderung auch bekommen, wenn Sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz anstreben oder beginnen. Voraussetzung ist, dass Sie die Beschäftigung mindestens 15 Stunden pro Woche ausüben.

Sie können keine Förderung aus dem Vermittlungsbudget erhalten, wenn

Beachten Sie, dass Sie keinen Rechtsanspruch auf die Förderung aus dem Vermittlungsbudget haben. Ob und in welcher Höhe Sie eine finanzielle Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Jobcenter. Außerdem müssen Sie Nachweise über Ihre Ausgaben vorlegen.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Einen Antrag auf die Förderung aus dem Vermittlungsbudget stellen Sie bei dem für Sie zuständigen Jobcenter.

Wenn Sie ein entsprechendes Nutzerkonto haben, können Sie den Antrag auch über die Onlineplattform "eService" der Bundesagentur für Arbeit online stellen.


Fristen

Es gibt keine Frist. Ein Antrag auf eine Förderung und Kostenerstattung aus dem Vermittlungsbudget muss gestellt werden, bevor Kosten entstehen.


Erforderliche Unterlagen

Je nachdem, welche Unterstützung Sie beantragt haben, müssen Sie entsprechende Belege vorlegen. Ihre Integrationsfachkraft teilt Ihnen mit, welche Unterlagen dem Antrag beigefügt werden müssen.


Kosten

Keine


Hinweise

Weitere Hinweise finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Bundesagentur für Arbeit.


Rechtsbehelf


Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende:

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buuch (III) - Arbeitsförderung:


Freigabevermerk

06.11.2025 Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)


Zuständige Stelle(n)

Jobcenter Landkreis Göppingen - Geschäftsstelle Göppingen
Mörikestr. 15
73033 Göppingen

Telefon 07161-9770-751
Telefax 07161-9770-552