Förderung für öffentlichen Personennahverkehr beantragen


Beschreibung

Das Land fördert die Anschaffung von neuen, barrierefreien Schienenfahrzeugen für den öffentlich- und privatrechtlich organisierten Schienenpersonennahverkehr und den Stadt- und Straßenbahnverkehr.

Ziele der Förderung sind:


Voraussetzungen

Zuwendungen für Schienenfahrzeuge werden


Bezugsort

Es werden die Beschaffungskosten von neuen und barrierefreien Schienenfahrzeugen gefördert:

Die Zuwendung wird als einmaliger Zuschuss, zweckgebunden und im Rahmen der Projektförderung mittels Festbetragsfinanzierung gewährt.

Die Regelzuwendung beträgt bis zu 30 von Hundert der zuwendungsfähigen Kosten. Wird durch den Einsatz des zu beschaffenden/des zu verlängernden Fahrzeuges das ÖPNV-/SPNV-Angebot ausgeweitet, kann die Zuwendung bis zu 40 von Hundert der zuwendungsfähigen Kosten betragen. Bezieht das zu beschaffende Fahrzeug seine Antriebsenergie zusätzlich aus einem batterieelektrischem Antrieb (sogenannte BEMU-Fahrzeuge) oder aus der Nutzung einer Brennstoffzelle (sogenannte HEMU-Fahrzeuge), kann die Zuwendung bis zu 50 von Hundert der zuwendungsfähigen Kosten betragen.

Weitere Fördervoraussetzungen wie den Einsatzort der Fahrzeuge, die Zweckbindungsfrist, Beihilferecht, Nachweispflichten et cetera können Sie in der Richtlinie Schienenfahrzeugförderung auf der Homepage der L-Bank einsehen.


Verfahrensablauf

Förderanträge können ganzjährig unter Verwendung des Antragsvordrucks auf elektronischem Weg bei der L-Bank Baden-Württemberg als Bewilligungsstelle eingereicht werden. Der Antrag auf Förderung stellt zugleich die Anmeldung zum Landesprogramm dar. Die Einzelheiten insbesondere zum Förderverfahren ergeben sich aus der Richtlinie Schienenfahrzeugförderung und ergänzend aus der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des LGVFG (VwV-LGVFG). Die Beratung vor und im Förderverfahren über die Fördermodalitäten erfolgt durch die L-Bank.


Fristen

keine


Erforderliche Unterlagen

Sämtliche erforderliche Unterlagen können Sie auf der Homepage der L-Bank einsehen.


Kosten

keine


Vertiefende Informationen

Schienenfahrzeugförderung: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

Unsere Schienenfahrzeugfinanzierung | L-Bank


Hinweise

keine


Rechtsbehelf


Rechtsgrundlage

Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - LGVFG):


Freigabevermerk

26.03.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank
Schlossplatz 10
76113 Karlsruhe

Telefon 0721 / 150-0
Telefax 0721 / 150-1001