Einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII beantragen


Beschreibung

Wenn Sie Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten, können Sie Leistungen für bestimmte einmalige Bedarfe erhalten.
Auch wenn Sie die oben genannte Leistung nicht beziehen, weil Sie Ihren laufenden Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln decken können, aber Ihre Mittel für die Deckung der einmaligen Bedarfe nicht ausreichen, kann unter bestimmten Vorausetzungen ein Anspruch auf Leistungen für einmalige Bedarfe bestehen.

Die einmaligen Bedarfe umfassen:

Wenn Sie nicht alleine leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Einkommen der Mitglieder der Einsatzgemeinschaft (zum Beispiel nicht getrennt lebender Ehegatte) mit ein, um Ihren Leistungsanspruch f zu ermitteln. Hierzu zählen zum Beispiel:

Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Das zuständige Sozialamt wird sich schnellstmöglich um die Bearbeitung kümmern. Sie können die Bearbeitungsdauer verkürzen, wenn Sie dem Sozialamt zeitnah alle Unterlagen vollständig vorlegen.


Fristen

Keine


Erforderliche Unterlagen


Kosten

keine


Bearbeitungsdauer


Hinweise

keine


Rechtsbehelf


Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe:

Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr.9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Freigabevermerk

20.10.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Landratsamt Göppingen
Lorcher Straße 6
73033 Göppingen

Telefon 07161 202 0
Telefax 07161 202 1199