Genehmigung für Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen und/oder Mietomnibusverkehr beantragen


Beschreibung

Sie möchten Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen mit Kraftomnibussen (KOM) oder Personenkraftwagen (Pkw) oder Mietomnibusverkehr anbieten?

Dafür benötigen Sie eine Genehmigung.

Hinweis: Bei derartigen Reiseangeboten müssen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer im Voraus Umfang und Ziel der Fahrten bestimmen. Die Fahrten müssen am Ende zum Ausgangsort zurückführen. Die Fahrgäste müssen einen für die gesamte Strecke gültigen Fahrschein besitzen, auf dem der Preis vermerkt ist. Sie dürfen keine Reisenden mitnehmen, die nur einen Teil der Strecke buchen wollen.

Die Genehmigung können Sie bei dem Einsatz von Kraftomnibussen für längstens zehn Jahre, bei dem Einsatz von Pkw für längstens fünf Jahre erhalten. Danach können Sie eine Verlängerung beantragen.


Voraussetzungen


Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.


Verfahrensablauf

Die Genehmigung können Sie online beantragen.

Sie müssen folgende Angaben zu den verwendeten Fahrzeugen machen:

Nachdem Sie den Antrag mit den vollständigen Unterlagen eingereicht haben, können im Rahmen des Anhörverfahrens unter anderem die folgenden Stellen eine Stellungnahme abgeben:

Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Stelle abschließend über den Antrag und informiert die antragstellende Person schriftlich über das Ergebnis.


Fristen

keine


Erforderliche Unterlagen

Tipp: Vor allem das Einholen des Führungszeugnisses und der Gewerbezentralregisterauskunft dauert einige Zeit. Beantragen Sie daher als Erstes diese Unterlagen bei Ihrer Wohnsitzgemeinde.
Die übrigen Nachweise können Sie auch nach Abgabe des Antragsformulars noch nachreichen.
Es ist aber empfehlenswert, sie gleich mit dem Antrag vorzulegen.


Kosten

Hinweis: Weitere Gebühren und Kosten können für bestimmte Unterlagen entstehen, beispielsweise Registerauskünfte oder sonstige Nachweise.


Hinweise

keine


Rechtsbehelf

Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe


Rechtsgrundlage

Personenbeförderungsgesetz (PBefG):

Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV):


Freigabevermerk

03.06.2025 Regierungspräsidium Stuttgart


Zuständige Stelle(n)

Landratsamt Göppingen
Lorcher Straße 6
73033 Göppingen

Telefon 07161 202 0
Telefax 07161 202 1199