Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anzeigen


Beschreibung

Wenn Sie verpflichtet sind eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, müssen Sie dies der Aufsichtsbehörde vorab anzeigen. Sie müssen der Aufsichtsbehörde auch anzeigen, wenn Sie eine Geldwäschebeauftragte oder einen Geldwäschebeauftragten abberufen („entpflichten“) möchten.


Voraussetzungen

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

Berechtigter Vertreter

Betriebssitz im Inland

Persönliche Zuverlässigkeit und Qualifikation


Verfahrensablauf


Fristen


Erforderliche Unterlagen

Eingetragene Firmen reichen bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen bitte den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Satzung ein.


Kosten

Keine


Hinweise

Keine


Rechtsbehelf


Rechtsgrundlage

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG):


Freigabevermerk

07.11.2025 Innenministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart

Telefon 0711 904-0
Telefax 0711 904-11190