Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Duldung beantragen


Beschreibung

Wenn Sie sich geduldet in Deutschland aufhalten, ist Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt, wenn dies in Ihrer Duldung (Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung) ausdrücklich vermerkt ist. Wenn Sie arbeiten möchten, müssen Sie deshalb bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.

Hatte die Ausländerbehörde die Beschäftigung während des Asylverfahrens erlaubt, muss die Ausländerbehörde nach der vollziehbaren Ablehnung des Asylantrages eine neue Entscheidung über die Erlaubnis der Beschäftigung treffen.

Die Ausländerbehörde soll Geduldeten in diesem Fall eine Beschäftigung (inklusive Ausbildung) erlauben, wenn keine Versagungsgründe bestehen. Die Zulassung der Beschäftigung wird in der Duldung vermerkt.

Zur Bearbeitung Ihres Antrags beteiligt die Ausländerbehörde in der Regel die Bundesagentur für Arbeit, welche die Arbeitsbedingungen prüft. Nach einem mehr als vierjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt in Deutschland muss die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr beteiligt werden.

Wenn Sie eine betriebliche Berufsausbildung (duale Ausbildung) absolvieren möchten, muss die Beschäftigungserlaubnis für den konkreten Ausbildungsplatz individuell beantragt werden. Schulische Berufsausbildungen sind genehmigungsfrei.

Die Beschäftigungserlaubnis wird längstens für Dauer Ihrer aktuellen Duldung erteilt. Diese kann bei Vorliegen der Voraussetzungen bei der Verlängerung der Duldung entsprechend verlängert werden.

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich untersagt, wenn

Wenn Sie aus einem sogenannten „sicheren Herkunftsstaat“ sind, also aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Nordmazedonien), Montenegro, Senegal oder Serbien stammen und nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, der abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn die Rücknahme ist aufgrund einer Beratung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgt, können Sie keine Beschäftigungserlaubnis erhalten. Dies gilt auch, wenn Sie aus Georgien oder der Republik Moldau stammen und ihren Asylantrag nach dem 30. August 2023 gestellt haben.

Wenn Sie aus Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Kosovo, Indien, Marokko oder der Türkei stammen, können Sie keine Beschäftigungserlaubnis erhalten, wenn Sie sich nicht schon zum 6. Mai 2025 geduldet in Deutschland aufgehalten haben oder am 11. Juni 2026 im Besitz einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit waren.

Auch ohne einen Asylantrag können Personen aus sicheren Herkunftsstaaten keine Beschäftigungserlaubnis erhalten.

Geduldete, die verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, können nach sechs Monaten einen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten, es sei denn, es stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevor. Etwas anderes gilt, für Personen die ihren Asylantrag nach dem 11. Juni 2026 eingereicht haben und denen die Ausübung einer Beschäftigung bereits während des vorangegangenen Asylverfahrens erlaubt war.


Voraussetzungen

Sie kommen zwar aus Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Kosovo, Indien, Marokko oder der Türkei, haben sich aber zum 6. Mai 2025 geduldet in Deutschland aufgehalten haben oder waren am 11. Juni 2026 im Besitz einer Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.


Verfahrensablauf


Fristen

Es gibt keine Antragsfrist. Es wird jedoch empfohlen, die Beschäftigungserlaubnis vor Abschluss eines Arbeitsvertrags zu beantragen.


Erforderliche Unterlagen

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.


Kosten

Keine


Vertiefende Informationen

Arbeiten in Deutschland - Informationen der Bundesagentur für Arbeit (für Menschen mit Wohnsitz im Ausland) https://www.arbeitsagentur.de/fuer-menschen-aus-dem-ausland
Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Arbeitsförderung
Bundesagentur für Arbeit: Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)

Broschüre des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg: Beschäftigung von Asylbewerbern, Schutzberechtigten und ausreisepflichtigen Ausländern


Hinweise


Rechtsbehelf


Rechtsgrundlage

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG):

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV):

Asylgesetz (AsylG):


Freigabevermerk

17.09.2026 Justizministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Landratsamt Göppingen
Lorcher Straße 6
73033 Göppingen

Telefon 07161 202 0
Telefax 07161 202 1199