Schutzimpfungen


Beschreibung

Die Ständige Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) veröffentlicht einmal im Jahr ihre Empfehlungen zu Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen zur spezifischen Vorbeugung übertragbarer Krankheiten. Bei Bedarf werden Aktualisierungen der Empfehlungen auch während des Jahres veröffentlicht.

Nach einer Grundimmunisierung im Säuglings- oder Kleinkindalter müssen nach den Empfehlungen der STIKO bei einzelnen Impfungen regelmäßig Auffrischimpfungen erfolgen, damit der notwendige Impfschutz erhalten bleibt.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Wenden Sie sich an Ihren Hausarzt oder gegebenenfalls eine andere impfende Stelle, beispielsweise eine Apotheke. Dort wird über die Impfung aufgeklärt und geimpft.

Impfungen in bestimmten Lebensabschnitten:

Durchgeführte Impfungen werden in einen gelben Impfpass eingetragen. Den Impfpass erhalten Sie von Ihrem Hausarzt.

Haben Sie Ihren Impfpass verloren, erhalten Sie bei Ihrem Hausarzt einen neuen. Frühere Impfungen darf darin nur der Arzt oder die Ärztin eintragen, der oder die Sie damals geimpft hat.

Hinweis: Auch in Ihrer Patientenakte, die in Ihrer Arztpraxis geführt werden muss, werden Impfungen dokumentiert. Patientenakten werden mindestens zehn Jahre aufbewahrt.

Nachtragungen in Ihren Impfpass, also die Übertragung von Informationen, beispielsweise aus einem alten Impfpass oder aus einer Impfbescheinigung, die ersatzweise ausgestellt wurde, darf jeder Arzt oder Apotheker sowie das Gesundheitsamt vornehmen.


Fristen

Zu welchem Zeitpunkt die Durchführung einer Impfung jeweils empfohlen ist, veröffentlicht die STIKO in ihren Empfehlungen. Ihr Hausarzt kann Sie hierzu beraten.


Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie einen Impfpass besitzen, bringen Sie diesen zum Impftermin mit.


Kosten

Die Kosten für öffentlich empfohlene Impfungen übernimmt die Krankenkasse.

Einige Kassen übernehmen auch die Kosten für Reiseimpfungen sowie für Impfungen, die nach dem empfohlenen Alter durchgeführt wurden.


Vertiefende Informationen


Hinweise

Wenn Sie einen Impfpass besitzen, bringen Sie diesen zum Impftermin mit.


Rechtsbehelf

kein


Rechtsgrundlage

Infektionsschutzgesetz (IfSG):

Bekanntmachung des Sozialministeriums überöffentlich empfohlene Schutzimpfungen


Freigabevermerk

06.07.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Landratsamt Göppingen
Lorcher Straße 6
73033 Göppingen

Telefon 07161 202 0
Telefax 07161 202 1199