Spezifisch offene Genehmigung für die regelmäßige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten beantragen


Beschreibung

Als Eigentümerin oder Eigentümer oder rechtmäßige Besitzerin oder rechtmäßiger Besitzer eines bestimmten Kulturguts können Sie eine spezifische offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten beantragen. Dies ist sinnvoll, wenn Sie das Kulturgut regelmäßig und vorübergehend von Deutschland in ein oder mehrere Drittstaaten ausführen möchten. Drittstaaten sind jene Staaten, die nicht Teil der Europäischen Union (EU) sind.

Regelmäßig ist die Ausfuhr, wenn das Kulturgut in einem bestimmten Zeitraum mehrmals in ein oder mehrere Drittstaaten ausgeführt werden soll.

Vorübergehend ist die Ausfuhr, wenn sie höchstens für 5 Jahre erfolgt.

Kulturgüter sind zum Beispiel:

Welche Objekte zu Kulturgütern zählen, ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 sowie auf der Internetseite des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien aufgeführt.

Der finanzielle Wert des Kulturguts wird entweder durch den Preis bestimmt, der innerhalb der letzten 3 Jahre bei einem Kauf oder Verkauf bezahlt wurde, oder durch eine nachvollziehbare Schätzung des Wertes zum Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb Deutschlands.

Sie müssen die Herkunft des Kulturguts mit einem Provenienznachweis belegen. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:

Sie können die spezifische offene Genehmigung bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes beantragen, in dem sich das Kulturgut befindet.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut können Sie schriftlich, online oder hybrid beantragen.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich beantragen wollen:

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:


Fristen

keine


Erforderliche Unterlagen


Kosten

keine


Vertiefende Informationen

Informationsseite des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien: Kulturgutschutz Deutschland
Informationsseite des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien: Behördenfinder und Antragsformulare


Hinweise

keine


Rechtsbehelf


Rechtsgrundlage

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 der Kommission vom 09. November 2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern

Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern

Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturschutzgesetz - KGSG):


Freigabevermerk

11.06.2026 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
Königstr. 46
70173 Stuttgart

Telefon 0711-279-0
Telefax 0711-279-3080