Förderung für IBB-Stellen beantragen


Beschreibung

In den Stadt- und Landkreisen werden psychisch erkrankte Menschen und deren Angehörige bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen durch die unabhängigen Informations-, Beratungs- und Beschwerdestellen (IBB-Stellen) unterstützt.

Das Land fördert die Errichtung, Aufrechterhaltung und den Betrieb der IBB-Stellen durch Teilfinanzierung der hierfür anfallenden laufenden Personal- und Sachausgaben. Hierunter fallen auch Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige.


Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg. Diese sind entweder selbst Träger einer IBB-Stelle haben eine andere Institution mit der Trägerschaft beauftragt. Die IBB-Stelle erfüllt die Anforderungen aus Nummer 4 der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung der Informations-, Beratungs- und Beschwerdestellen nach dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (VwVIBB).


Verfahrensablauf


Fristen

Anträge auf Förderung sind jährlich bis spätestens 15.10. für das Folgejahr zu stellen.

Verwendungsnachweise sind bis spätestens 01.04. des auf die Bewilligung folgenden Kalenderjahres einzureichen.


Erforderliche Unterlagen

Keine


Kosten

Keine


Hinweise

Weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie beim Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg, 55 – Psychiatrie, Sucht.


Rechtsbehelf


Rechtsgrundlage

Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums zur Förderung der Informations-, Beratungs- und Beschwerdestellen nach dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (VwV-IBB)


Freigabevermerk

23.06.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Ministerium für Soziales, Arbeit und Gesundheit Baden-Württemberg
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart

Telefon 07 11/1 23-0
Telefax 07 11/1 23-39 99