Stiftungsverzeichnis - Einsicht nehmen


Beschreibung

Jedes der vier baden-württembergischen Regierungspräsidien (Stiftungsbehörden) führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen, die ihren Sitz im jeweiligen Regierungsbezirk haben. Sie können darin Einsicht nehmen.

Davon ausgenommen sind kirchliche Stiftungen. Auskünfte über diese erhalten Sie in der Regel bei kirchlichen Einrichtungen.

In das Stiftungsverzeichnis werden eingetragen:

Die Stiftung muss jede Änderung der Anschrift und jede Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftungsbehörde mitteilen. Die Eintragung im Stiftungsverzeichnis begründet aber nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.


Voraussetzungen

Das Stiftungsverzeichnis kann jede Person ohne Angabe von Gründen einsehen.


Verfahrensablauf

Sie können beim jeweiligen Regierungspräsidium Einsicht nehmen. Eine formlose Anmeldung bei der Stiftungsbehörde genügt.


Fristen

keine


Erforderliche Unterlagen

keine


Kosten

Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis: 20,00 bis 30,00 EUR


Vertiefende Informationen


Hinweise

keine


Rechtsbehelf


Rechtsgrundlage

Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG):


Freigabevermerk

01.07.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

Ergänzung durch RP Stuttgart


Zuständige Stelle(n)

Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart

Telefon 0711 904-0
Telefax 0711 904-11190