Luftfahrerscheine verlängern


Beschreibung

Für eine Teilnahme am Flugverkehr brauchen Sie eine Erlaubnis. Man unterscheidet in Erlaubnisse für:

Hinweis: Die Erlaubnisse für Verkehrsluftfahrzeugführer und Berufsluftfahrzeugführer sowie die Erlaubnisse für Luftsportgeräteführer (Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Fallschirmspringer) fallen nicht in die Zuständigkeit der Landesluftfahrtbehörden (Regierungspräsidien). Hier sind das Luftfahrt-Bundesamt für die Verkehrs-/Berufsluftfahrzeugführer sowie die Luftsportverbände für die Luftsportgeräteführer zuständig.

Luftfahrerscheine werden unbefristet erteilt.

Berechtigungen in den Luftfahrerscheinen werden teilweise befristet und können nach Vorliegen der Mindestvoraussetzungen verlängert werden. Dies geschieht durch einen handschriftlichen Eintrag auf der Rückseite der Lizenz oder durch Neuausstellung.

Um Rechte aus einer Lizenz ausüben zu können, müssen auch teilweise Nachweise im persönlichen Flugbuch der Pilotin oder des Piloten erbracht werden.


Voraussetzungen

Hinweis: Die einzelnen Voraussetzungen können bei den Luftfahrerschulen oder bei den Landesluftfahrtbehörden erfragt werden.


Verfahrensablauf

Für die Verlängerung von Berechtigungen in einem Luftfahrerschein müssen Sie je nach Art der Berechtigung nachweisen:

Zusammen mit dem Verlängerungsantrag müssen Sie Nachweise wie zum Beispiel ein fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis vorlegen. Was genau benötigt wird, können Sie dem jeweiligen Antrag entnehmen.

Wenn Berechtigungen mit Ablaufdatum durch Fluglehrer/in oder Prüfer/in auf der Rückseite des Luftfahrerscheines verlängert werden, sind von diesen die notwendigen Formulare auszufüllen und bei der zuständigen Behörde einzureichen.


Fristen

Eine Berechtigung, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann nur noch unter erschwerten Bedingungen erneuert werden.


Erforderliche Unterlagen

sind den notwendigen Anträgen zu entnehmen


Kosten

Die Kosten werden gemäß der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung erhoben.


Bearbeitungsdauer

Bei Eingang von Anträgen werden diese geprüft und bei Vollständigkeit, je nach Arbeitslage, schnellstmöglich abgearbeitet.


Hinweise

keine


Rechtsbehelf

Gegen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.


Rechtsgrundlage

Luftverkehrsgesetz (LuftVG):

Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG):

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011

Verordnung (EU) Nr. 2018/395

Verordnung (EU) Nr. 2018/1976

Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)


Freigabevermerk

18.11.2025 Regierungspräsidium Stuttgart, in Zusammenarbeit mit den fachlichen Stellen


Zuständige Stelle(n)

Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart

Telefon 0711 904-0
Telefax 0711 904-11190