Aufwendungsersatz für einen Vormund beantragen


Beschreibung

Der Vormund hat gegen den Mündel einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die zum Zwecke der Vormundschaft anfallen.

Die Aufwendungen sind grundsätzlich vom Mündel zu tragen. Ist das Mündel mittellos, kann der Vormund Ersatz aus der Staatskasse verlangen.

Aufwendungen können beispielsweise sein:

Hinweis: Für ehrenamtlich tätige Vormünder hat das Land eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Nähere Informationen über diese Versicherung erhalten Sie beim Familiengericht.
Möchten Sie als Vormund Ihre Aufwendungen in Summe abrechnen, können Sie jährlich pauschal 425 Euro abrechnen. Diese Aufwandspauschale wird jährlich gezahlt. Sind Sie Berufsvormund, gilt dies nicht.


Voraussetzungen

Ihnen sind in Ihrer Funktion als Vormund Aufwendungen entstanden, die in direktem Zusammenhang mit Ihrer Vormundschaft stehen.


Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl Ort des Familiengerichts an, bei dem die Vormundschaft geführt wird.


Verfahrensablauf

Sie müssen die Aufwendungen dem Familiengericht schriftlich vorlegen. Das Gericht setzt dann die Höhe des Betrages fest, der an Sie ausgezahlt wird.


Fristen

Der tatsächliche Aufwand muss binnen 15 Monaten, die Pauschale binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden ist, geltend gemacht werden.


Erforderliche Unterlagen

bei Einzelabrechnung:


Kosten

keine


Hinweise

In allen Fällen gilt der Grundsatz der kostensparenden Amtsführung.


Rechtsbehelf

Gegen den Festsetzungsbeschluss können Rechtsmittel eingelegt werden.


Rechtsgrundlage


Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat dessen ausführliche Fassung am 17.03.2026 freigegeben.


Zuständige Stelle(n)

Amtsgericht Göppingen
Schlossplatz 1
73033 Göppingen

Telefon 07161/630
Telefax 07161/632429