Sachverständige für Gegenproben (Inländer) - Zulassung beantragen


Beschreibung

Wer als private, sachverständige Person für Gegenproben auf der Basis des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Tabakerzeugnisgesetzes beziehungsweise für Parallelproben von amtlichen Proben zur Untersuchung auf Mykotoxine auf der Basis der Kontaminantenverordnung tätig sein möchte, benötigt eine Zulassung.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Den Antrag auf Zulassung zum privaten oder zur privaten Sachverständigen für Gegenproben müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen.
Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Die zuständige Stelle überprüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen, und teilt Ihnen die Entscheidung mit.

Bei positiver Entscheidung veröffentlicht sie die Zulassung


Erforderliche Unterlagen

Sie müssen zusätzlich abgeben:

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Die Unterlagen dürfen bei der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Ausbildungs- und Befähigungsnachweise sind von dieser Frist ausgenommen.


Kosten

je nach Einzelfall


Rechtsgrundlage


Freigabevermerk

Stand: 04.08.2021

Verantwortlich: Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Regierungspräsidium Stuttgart
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart

Telefon 0711 904-0
Telefax 0711 904-11190