Vereinsregister - Einsicht nehmen


Beschreibung

Das Vereinsregister ist öffentlich. Auch Nichtmitglieder können es einsehen und sich über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetragener Vereine (e.V.) informieren. Damit soll die Sicherheit im Rechtsverkehr erhöht werden.

Durch Einsicht in das Vereinsregister können Sie sich beispielsweise darüber informieren, wer als Vorstand einen Verein nach außen vertritt.

Hinweis: In das Vereinsregister werden auch der Name und der Sitz des Vereins und der Tag der Errichtung der Satzung eingetragen.


Voraussetzungen

Sie möchten sich über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetragener Vereine (e.V.) informieren.


Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort des Vereins an. So können Sie prüfen, welches Gericht in Ihrem Fall zuständig ist.


Verfahrensablauf

Nachdem die Vereinsregister digitalisiert wurden, können Sie jetzt bequem über das Registerportal online Einsicht nehmen.

Alternativ dazu können Sie in der Geschäftsstelle des Registergerichts Einsicht nehmen.


Fristen

keine


Erforderliche Unterlagen

keine


Kosten

Digitalisiertes Vereinsregister (Registerportal):

Nicht-digitalisiertes Vereinsregister:


Vertiefende Informationen

keine


Hinweise

keine


Rechtsbehelf

keiner


Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anlage 1 zum Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG) Hauptabschnitt 7 Nrn. 17000 f.


Freigabevermerk

11.12.2023 Justizministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Amtsgericht Ulm
Zeughausgasse 14
89073 Ulm

Telefon 0731/1890
Telefax 0731/1892200