Einfuhr von Arzneimitteln - Erlaubnis beantragen


Beschreibung

Die Erlaubnis benötigen Sie für die Einfuhr von


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Sie können die Erlaubnis formlos bei der zuständigen Stelle beantragen. Ihr Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:

Tipp: Wenden Sie sich schon vor Antragstellung an die zuständige Stelle, um die Einzelheiten zu klären.

Liegen die vollständigen Unterlagen vor, führt die zuständige Stelle eine Abnahmeinspektion durch. Erst danach entscheidet sie über die Einfuhrerlaubnis oder die Ablehnung des Antrags per Bescheid.


Fristen

Die Erlaubnis ist in jedem Fall vor Aufnahme der Tätigkeit zu beantragen. Die Einfuhrtätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.


Erforderliche Unterlagen


Kosten

Abhängig vom Einzelfall


Bearbeitungsdauer

Unter anderem abhängig von

Bei Neubeantragung: ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen mindestens 4 Wochen, maximal 3 Monate

Bei erforderlicher Auslandsinspektion mindestens benötigte Vorlaufzeit: 6 Monate


Vertiefende Informationen


Hinweise

keine


Rechtsbehelf

Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht


Rechtsgrundlage

Arzeimittelgesetz (AMG):

Artikel 61 EU-Verordnung 536/2014 (Erlaubnis)

Artikel 88 EU-Verordnung 2019/6 (Erlaubnis)


Freigabevermerk

21.07.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Regierungspräsidium Tübingen
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen

Telefon 07071 757-0
Telefax 07071 757-3190