Grundbuch - Einsicht nehmen


Beschreibung

Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise

Weitere allgemeine Informationen zum Grundbuch finden Sie hier.

Insbesondere wenn Sie ein Grundstück erwerben möchten, sollten Sie unbedingt schon vorher Einsicht in das Grundbuch nehmen. Dies ist der einzige Weg, bereits vor dem Kauf zu erfahren, ob das Grundstück belastet ist.


Voraussetzungen

Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.


Verfahrensablauf

Sie müssen die Einsicht in das Grundbuch bei der zuständigen Stelle beantragen. Erfragen Sie dort vorher, ob Sie den Antrag mündlich, schriftlich oder persönlich stellen müssen. Dies ist abhängig vom Einzelfall.

Hinweis: Zum Schutz der eingetragenen Berechtigten dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gläubiger etwa können Einsicht nehmen, wenn sie in das Grundstück vollstrecken möchten.

Wollen Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Sie können Einsicht nehmen, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin damit einverstanden ist. Lassen Sie sich von ihm schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.


Fristen

keine


Erforderliche Unterlagen


Kosten


Bearbeitungsdauer

keine


Hinweise

Wollen Sie einen Auszug aus dem Grundbuch? Informationen hierzu finden Sie in der Leistung "Grundbuchabschrift beantragen".


Rechtsbehelf

Verweigert die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte die Grundbucheinsicht, können Sie sich dagegen mit dem Rechtsmittel der Erinnerung wenden.

Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers können Sie Beschwerde einlegen.

Verweigert eine Notarin oder ein Notar die Grundbucheinsicht, ist hiergegen ebenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet.

Im Hinblick auf eine erteilte Grundbucheinsicht ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.


Rechtsgrundlage

Grundbuchordnung (GBO)

Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung - Grundbuchverfügung (GBV)

Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare - Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2), Kostenverzeichnis


Freigabevermerk

07.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Amtsgericht Ulm -Grundbuchamt-
Zeughausgasse 14
89073 Ulm

Telefon 0731/189 - 3400
Telefax 0731/189 - 3438