Mutterschutzlohn


Beschreibung

Sie können wegen einer Beschäftigungseinschränkung oder eines Beschäftigungsverbotes während Ihrer Schwangerschaft nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten? In diesen Fällen erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Dies gilt auch, wenn sie nur geringfügig (Minijob) beschäftigt sind.

Der Mutterschutzlohn soll das Einkommen der werdenden Mutter sichern und Verdienstminderungen vermeiden. Er ist daher vergleichbar mit der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Die Höhe der Zahlung richtet sich nach Ihrem Durchschnittsbruttoverdienst

Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers endet

Hinweis: Alle Arbeitgeber müssen eine Umlage an die Krankenkassen zahlen, bei denen Beschäftigte krankenversichert sind (Umlage U2). Im Gegenzug erstattet die zuständige Krankenkasse die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Mutterschutzlohn auf Antrag. Das gilt auch bei Minijobberinnen.


Voraussetzungen

Mutterschutzlohn können Sie erhalten, wenn für Sie Folgendes gilt:


Zuständige Stelle

Der Arbeitgeber muss von sich aus den Mutterschutzlohn zahlen


Verfahrensablauf

Ein Attest über ein individuelles Beschäftigungsverbot müssen Sie so schnell wie möglich beim Arbeitgeber vorlegen.


Erforderliche Unterlagen

bei ärztlichem Beschäftigungsverbot: das Attest


Kosten

Die Kosten des Attestes für ein ärztliches Beschäftigungsverbot trägt die Schwangere.


Rechtsgrundlage


Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 21.12.2017 freigegeben.


Zuständige Stelle(n)