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Von der Nachweis- und Registerpflegepflicht befreien lassen


Beschreibung

Wenn Ihr Unternehmen gefährliche Abfälle erzeugt, sammelt, befördert oder entsorgt, sind Sie verpflichtet, Nachweise zu führen. Mit den Nachweisdokumenten und in den Registern weisen Sie die ordnungsgemäße Entsorgung nach.

Der Registerpflicht unterliegen zusätzlich Unternehmen, die mit gefährlichen Abfällen makeln oder handeln.


Voraussetzungen

Wenn durch die Abfallentsorgung keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu befürchten ist, kann die zuständige Behörde eine Befreiung von der Pflicht zur Nachweis- und Registerführung in Teilen oder ganz aussprechen. In diesem Zusammenhang ist von der Behörde zu berücksichtigen, dass ein besonders ausgeprägtes öffentliches Interesse an einer möglichst standardisierten und daher ausnahmefreien Nachweis- und Registerführung besteht.


Verfahrensablauf

  • Sie stellen den Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Behörde samt aller für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Angaben.
  • Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und entscheidet, ob eine Befreiung in Betracht kommt.
  • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen mitgeteilt.

Fristen

Vor dem Beginn der Entsorgung, auf die sich die Nachweis- oder Registerpflicht bezieht.


Erforderliche Unterlagen

Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Befreiung erteilt werden soll.


Kosten

Nr. 1.1.39 der Anlage II zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich (100-1500 EUR)


Bearbeitungsdauer

1 - 4 Wochen


Hinweise

Informationen zum elektronischen Anzeige- und Erlaubnisverfahren


Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage
  • Klageerhebung ist möglich nach erfolglosem Widerspruch, aber nicht unmittelbar gegen die behördliche Entscheidung

Rechtsgrundlage

Nachweisverordnung (NachwV):

  • § 26 Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten

Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG):

  • § 23 Abfallrechtsbehörden

Freigabevermerk

01.04.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH
Welfenstraße 15
70736 Fellbach

Telefon 0711 / 951961-0
Telefax 0711 / 951961-28

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