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Immissionsschutz-Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur Feuerbestattung nach 27. BImSchV einreichen


Beschreibung

Wenn Sie eine Feuerbestattungsanlage für menschliche Leichname betreiben, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln und aufzeichnen.

Über die Auswertung der Messungen müssen Sie jedes Jahr einen Messbericht erstellen oder erstellen lassen und der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.


Voraussetzungen

Sie sind Betreiber einer Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen.


Bezugsort

Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Anlagenstandorts unterscheiden, ist als Bezugsort die Adresse des Anlagenstandorts maßgeblich.


Verfahrensablauf

  • Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
  • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
  • Sie senden den Messbericht fristgerecht an die zuständige Immissionsschutzbehörde.

Fristen

  • Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
  • Die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie 5 Jahre aufbewahren.

Erforderliche Unterlagen

Vollständiger Messbericht


Kosten

Keine.


Vertiefende Informationen

Hinsichtlich der Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung sind nach § 7 der 27. BImSchV folgende Anforderungen zu beachten:

  • Nachweis des ordnungsgemäßen Einbaus (vor Inbetriebnahme)
  • Kalibrierung (vor Inbetriebnahme, wiederkehrend alle 5 Jahre)
  • Prüfung auf Funktionsfähigkeit (jährlich)

Diese Prüfungen bzw. Arbeiten dürfen nur von Stellen durchgeführt werden, die nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für diese Tätigkeitsbereiche bekannt gegeben wurden. Im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige können Sie nach entsprechenden Stellen suchen.


Hinweise

Diese Verwaltungsleistung gilt nicht für Tierkrematorien.


Rechtsbehelf

Kein


Rechtsgrundlage

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

  • § 26 Messungen aus besonderem Anlass
  • § 29 Kontinuierliche Messungen

Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV

  • § 7 Kontinuierliche Messungen
  • § 8 Beurteilung und Berichte von kontinuierlichen Messungen

Freigabevermerk

26.06.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Umweltamt
Lorcher Straße 6
73033 Göppingen

Telefon 07161/202-2201
Telefax 07161/202-2290

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