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Immissionsschutz – Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei sonstigen Anlagen einreichen


Beschreibung

Wenn Sie bestimmte genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlagen betreiben, können Sie behördlich verpflichtet werden:

  • die Einhaltung von Grenzwerten des Schadstoffausstoßes durch kontinuierliche Messungen zu überprüfen und
  • über die Ergebnisse einen Messbericht zu erstellen.

Einzelheiten zu Art und Umfang der kontinuierlichen Messungen sowie zu den von Ihnen einzuhaltenden Fristen stehen im Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage.


Voraussetzungen

Ihnen liegt ein Genehmigungsbescheid für eine genehmigungsbedürftige Industrie- oder Gewerbeanlage vor.


Bezugsort

Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Anlagenstandorts unterscheiden, ist als Bezugsort die Adresse des Anlagenstandorts maßgeblich.


Verfahrensablauf

  • Im Genehmigungsbescheid für Ihre Anlage sind kontinuierliche Messungen behördlich festgelegt.
  • Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
  • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
  • Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.

Fristen

  • Den Messbericht eines Kalenderjahres müssen Sie innerhalb der im Genehmigungsbescheid Ihrer Anlage genannten Frist bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
  • Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.

Erforderliche Unterlagen

Vollständiger Messbericht


Kosten

Keine


Vertiefende Informationen

Recherchesystem Messstellen und Sachverständige


Hinweise

Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.


Rechtsbehelf

Kein


Rechtsgrundlage

Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz -BImSchG):

  • § 26 Messungen aus besonderem Anlass
  • § 29 Kontinuierliche Messungen

Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetz (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV):

  • § 21 Inhalt des Genehmigungsbescheides

Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft)


Freigabevermerk

17.07.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Abteilung 5 - Umwelt
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart

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