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Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und sonstigen Verbleib von radioaktiven Stoffen mitteilen


Beschreibung

Sie sind Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz. Dann sind Sie verpflichtet, der zuständigen Behörde Gewinnung, Erzeugung, Erwerb, Abgabe und der sonstige Verbleib von radioaktiven Stoffen innerhalb eines Monats mitzuteilen.

Die Art der Mitteilung (wie Erwerb, Abgabe), die Art der radioaktiven Stoffe (wie Radionuklid, Nummer des umschlossenen Strahlers, Molybdän-99/Technetium-99m-Generator) und die Höhe der Aktivität ist mit anzugeben.


Voraussetzungen

Sie sind Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz.


Verfahrensablauf

Sie können die Mitteilung elektronisch oder schriftlich erledigen.


Fristen

innerhalb eines Monats


Erforderliche Unterlagen

Bei dem Erwerb umschlossener radioaktiver Stoffe ist eine Bescheinigung beizufügen, dass die Umhüllung dicht und kontaminationsfrei ist.


Kosten

in der Jahresgebühr für die Überwachung durch das zuständige Regierungspräsidium berücksichtigt


Hinweise

Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das Dokument für die schriftliche Mitteilung.


Rechtsbehelf

kein


Rechtsgrundlage

Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung -StrlSchV):

  • § 85 Absatz 1 Buchführung und Mitteilung
  • § 94 Absatz 2 Abgabe radioaktiver Stoffe

Freigabevermerk

22.10.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Abteilung 5 - Umwelt
Ruppmannstraße 21
70565 Stuttgart

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