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Schwerbehindertenausweis verlängern


Beschreibung

Wenn Ihr Schwerbehindertenausweis befristet ist und Sie ihn weiterhin benutzen möchten, können Sie ihn verlängern lassen.

Befristete Ausweise gelten für höchstens fünf Jahre. Die Geltungsdauer berechnet sich vom Monat der Ausstellung an. Auch eine Verlängerung des Ausweises ist für höchstens fünf Jahre möglich.

Bei Kindern und Jugendlichen gelten folgende Befristungen:

  • unter 10 Jahre: Der Ausweis gilt bis längstens zum Ende des Kalendermonats, in dem das Kind 10 Jahre alt wird.
  • zwischen 10 und 15 Jahren: Der Ausweis gilt bis längstens zum Ende des Kalendermonats, in dem das Kind 20 Jahre alt wird.

Wenn Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihr Aufenthaltstitel oder Ihre Aufenthaltsgestattung bzw. Arbeitserlaubnis befristet ist, gilt der Ausweis längstens bis zum Ablauf des Monats der Befristung.

Ist keine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse zu erwarten, können Sie einen unbefristeten Ausweis erhalten.


Voraussetzungen

Sie besitzen einen befristeten Schwerbehindertenausweis.


Verfahrensablauf

Die Verlängerung Ihres Schwerbehindertenausweises können Sie bei der zuständigen Stelle formlos beantragen.

Sofern Sie bereits einen Ausweis in Scheckkartenformat besitzen, erhalten Sie einen neuen Ausweis mit der jeweiligen Änderung.

Die zuständige Stelle informiert Sie über das weitere Vorgehen und die voraussichtliche Bearbeitungsdauer.


Fristen

Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit


Erforderliche Unterlagen

  • Schwerbehindertenausweis
  • bei Ausstellung eines neues Ausweises:
    • Passbild
  • wenn Sie sich vertreten lassen:
    • Vollmacht
    • Personalausweis der vertretenden Person

Kosten

keine


Hinweise

Keine


Rechtsbehelf

Eine Ablehnung einer Verlängerung erfolgt mit einem Ablehnungsbescheid. Entsprechend dem Rechtsbehelf im Ablehnungsbescheid besteht die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Ablehnung einzulegen.


Rechtsgrundlage

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX):

  • § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweise

Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV):

  • § 6 Gültigkeitssdauer

Freigabevermerk

15.01.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Versorgungsamt
Schillerstraße 30
89077 Ulm

Telefon 0731 185 4680
Telefax 0731 185 4728

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