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Hebammenhilfe in Anspruch nehmen


Beschreibung

Hebammen unterstützen und helfen Mutter und Kind während der Schwangerschaft, bei der Geburt und in den ersten Tagen danach.

Wenn das Kind nach der Entbindung nicht von der Versicherten versorgt werden kann, hat es selbst Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe. Dies gilt beispielsweise in Fällen der Adoption oder bei Tod oder wenn die Mutter kranksheitsbedingt nicht beim Kind sein kann.


Voraussetzungen

Sie sind schwanger oder haben bereits entbunden.


Zuständige Stelle

Ihre gesetzliche oder private Krankenkasse


Verfahrensablauf

Sie haben Anspruch auf eine ambulante oder stationäre Entbindung. Wenden Sie sich direkt an die Hebamme Ihrer Wahl und sprechen Sie mit ihr die weiteren Termine ab.


Fristen

Dauer der Unterstützung

  • für gesetzlich Versicherte:
    • bis zum zehnten Tag nach der Entbindung: mindestens ein täglicher Besuch
    • bis Ihr Kind zwölf Wochen alt ist:
      • weitere 16-mal
      • bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen: anschließend noch achtmal
    • im Einzelfall auch länger; dazu benötigen Sie eine Verordnung Ihres Arztes
  • für privat Versicherte: Erkundigen Sie sich vorher bei Ihrer Versicherung.

Erforderliche Unterlagen

bei gesetzlich Versicherten: die Krankenversichertenkarte


Kosten

  • für gesetzlich Versicherte: Keine
  • für privat Versicherte: Klären Sie die Kostenübernahme vorher mit Ihrer Versicherung.

Vertiefende Informationen


Hinweise

Keine


Rechtsbehelf

Keine


Rechtsgrundlage

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

  • § 15 Sonstige Leistungen

Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) (Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft)

  • § 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • § 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
  • § 24f Entbindung

Freigabevermerk

24.02.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

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