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Schornsteinfeger beauftragen


Beschreibung

Für folgende Aufgaben können Sie einen Schornsteinfegerbetrieb frei wählen:

  • Kehren und Überprüfen Ihrer Feuerungsanlage
  • Messen der Abgaswerte

Folgende Aufgaben sind dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin vorbehalten:

  • Abnahme Ihrer Feuerungsanlagen
  • Feuerstättenschau
  • Führung des Kehrbuchs

Voraussetzungen

Einen Schornsteinfegerbetrieb können Sie beauftragen

  • als Eigentümer oder Eigentümerinnen von Haus- und Wohnungseigentum oder
  • als Hausverwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Verfahrensablauf

Im Feuerstättenbescheid ist festgelegt, wann welche Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Den Bescheid erhalten Sie als Haus- oder Wohnungseigentümer bzw. Haus- oder Wohnungseigentümerin nach jeder Feuerstättenschau oder nach einer Bauabnahme von Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bzw. Ihrer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin. Die Feuerstättenschau findet zwei Mal in sieben Jahren statt.

Sie müssen die dort festgelegten Arbeiten rechtzeitig bei einem zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb in Auftrag geben.


Fristen

Die Fristen zur Durchführung der Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten ergeben sich aus dem Feuerstättenbescheid.


Erforderliche Unterlagen

Feuerstättenbescheid


Kosten

  • nicht hoheitliche Aufgaben: Den Preis für die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten können Sie frei verhandeln. Lassen Sie sich vom Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl ein Angebot unterbreiten. Beachten Sie, dass es sich um gewerbliche Arbeiten handelt und die Betriebe nicht verpflichtet sind, Ihren Auftrag anzunehmen.
  • hoheitliche Aufgaben: Die Kosten sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes (KÜO) festgesetzt. Als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin müssen Sie diese zahlen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt Ihnen Ihr zuständiger bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bzw. Ihre zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder Ihr Landratsamt, in Stadtkreisen die Stadtverwaltung.

Vertiefende Informationen

Zugelassene Schornsteinfegerbetriebe:

Weitere Informationen:


Hinweise

keine


Rechtsbehelf

keine


Rechtsgrundlage

SchfHwG

Kehr- und Überprüfungsordnung KÜO

SchfHwGZustG_BW


Freigabevermerk

22.10.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Landratsamt Göppingen
Lorcher Straße 6
73033 Göppingen

Telefon 07161 202 0
Telefax 07161 202 1199

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