Förderung im Innovationsprogramm Pflege beantragen
Beschreibung
Eines der zentralen Ziele der Pflegepolitik der kommenden Jahre ist die qualitative und quantitative Stärkung quartiersnaher, resilienter Versorgungsstrukturen für Menschen mit Pflegebedarf. Gefördert werden Projekte und Maßnahmen zur Weiterentwicklung sozialraumorientierter und innovativer, aber auch zielgruppenspezifischer Versorgungsstrukturen. Das Sozialministerium stellt daher Zuwendungsmittel zur Sicherung und Weiterentwicklung der pflegerischen Infrastruktur zur Verfügung. Im Innovationsprogramm Pflege können investive Projekte zur Förderung von Bau, Umbau und Modernisierung von solitären Kurzzeitpflegen sowie Tagespflegeeinrichtungen beantragt werden.
Voraussetzungen
Hinweis: Die Ausschreibung für das Jahr 2027 ist noch nicht erfolgt und bleibt für die Antragsteller abzuwarten.
- Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.
- Pflegeeinrichtungen werden nur dann gefördert, wenn sie einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen haben.
Verfahrensablauf
Soabld über die Weiterführung der Förderung im Jahr 2027 entschieden wurde, wird das Sozialministerium Baden-Württemberg Informationen zum Antragsverfahren veröffentlichen.
Fristen
Die Frist für eine Förderung im Jahr 2026 ist bereits abgelaufen am 19.04.2026. Derzeit wird über eine Weiterführung der Förderung ab 2027 sowie entsprechende Antragsfristen entschieden.
Erforderliche Unterlagen
vollständig ausgefüllte Antragsunterlagen
Kosten
keine
Vertiefende Informationen
Hinweis: Die Ausschreibung für das Jahr 2027 ist noch nicht erfolgt und bleibt für die Antragsteller abzuwarten.
Hinweise
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Sozialministerium Baden-Württemberg im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Rechtsbehelf
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, auch wenn ein Vorhaben grundsätzlich alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Rechtsgrundlage
Die Vergabe von Fördermitteln erfolgt nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV), insbesondere §§ 23, 44 LHO und VV hierzu.
Freigabevermerk
28.09.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg
Zuständige Stelle(n)
Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS)
Lindenspürstraße 3970176 Stuttgart
0711/6375-0





