Auskunft im Rahmen der Geldwäscheaufsicht auf Verlangen der Behörde erteilen
Beschreibung
Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GWG) müssen Sie im besonderen Maße mit Behörden zusammenarbeiten.
In bestimmten Fällen müssen Sie der zuständigen Behörde unentgeltlich
Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen oder
Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.
Die Unterlagen können Sie wie folgt vorlegen:
im Original
in Form von Kopien in digitaler Form auf elektronischem Wege
auf einem digitalen Speichermedium
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Sie erhalten eine Aufforderung zur Abgabe von Auskünften über Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen und/oder zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen.
Sie reichen die angeforderten Nachweise bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.
Die Aufsichtsbehörde prüft die Auskünfte und Unterlagen.
Sie erhalten eine Mitteilung nach Abschluss der Prüfung.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
Je nach Anforderung durch die Aufsichtsbehörde
Bei Fragen erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.