BannerbildBannerbildBannerbildBannerbildBannerbild
  • Link zur Seite versenden
  • Ansicht zum Drucken öffnen
 

Stelle als Bezirksschornsteinfeger aufgeben


Beschreibung

Wer als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin ihre beziehungsweise als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger seine Stelle aufgeben will, kann die Aufhebung der Bestellung bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise der Bezirksschornsteinfeger muss im Anschluss die Löschung aus der Handwerksrolle beantragen und gegebenenfalls ihr beziehungsweise sein Gewerbe abmelden, sofern die gesamte Tätigkeit aufgegeben werden soll.


Voraussetzungen

Die zuständige Behörde kann die Aufhebung der Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Antrag des Betroffenen vornehmen.

Sie endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.


Verfahrensablauf

  • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erlässt die zuständige Behörde einen Bescheid, der Sie vom Posten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehunsgweise des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers entbindet.
  • Die Aufhebung der Bestellung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die zuständige Behörde unverzüglich für die Führung des Schornsteinfegerregisters durch die zuständige Behörde mitzuteilen.

Fristen

Keine, es ist jedoch anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die Bestellung aufgehoben werden soll. Dieser Zeitpunkt soll frühestens drei Monate nach der Antragstellung liegen.


Erforderliche Unterlagen

Keine


Kosten

Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung des jeweiligen Stadt- beziehungsweise Landkreises.


Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.


Hinweise

Keine


Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz-SchfHwG):

  • § 12 Aufhebung der Bestellung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung):

  • § 13
  • § 14

Freigabevermerk

31.07.2026 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg


Zuständige Stelle(n)

Landratsamt Göppingen
Lorcher Straße 6
73033 Göppingen

Telefon 07161 202 0
Telefax 07161 202 1199

Einstellungen für mehr Barrierefreiheit

Schrift

Schrift­größe

100%

Kontrast

Kontraste

Inhalts­einstellungen